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Mit dem 01.07.1998 führte das Transportrechtsreformgesetz (TRG) ein neues Frachtrecht in das Handelsgesetzbuch (HGB) ein und hob dafür die alten Bestimmungen der KVO und des AGNB auf. Für den Absender und den Frachtführer (Spediteur) enthält es im § 412 HGB die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung des Gutes und zwar unabhängig von der Art des Gutes und von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ an.
Zur beförderungssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden.
Zur betriebssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Frachtführers die Gestellung eines geeigneten Fahrzeugs. Dieses muss unter Beachtung der vorgeschriebenen Abmessungen, Gewichte und Achslasten in der Lage sein, das Transportgut bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) verkehrssicher zu transportieren.
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