Der Fahrzeugführer ist die Person, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführt. Er ist aber auch der erste Ansprechpartner der Polizei oder anderer Kontrollorgane, wenn eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde oder wenn sich gar ein Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung ereignet hat. Seine Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den §§ 22 und 23 StVO allgemein geregelt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für den Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durchzuführen hat. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren sollte.
Drei Pflichten des Fahrzeugführers werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet:
• Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt.
• Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes.
• Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung.
Der Fahrzeugführer ist gemäß § 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt abzulehnen.
Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass der Fahrzeugführer eine große Verantwortung für die Ladungssicherung zu tragen hat.
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.