Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 30 und 31 StVZO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 18.07.1989 entschieden, dass für den Halter die VDI-Richtlinie 2700 allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet ist, damit die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durch den Fahrer durchgeführt werden kann.
Zwei Verpflichtungen des Halters werden daraus abgeleitet:
Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges (§§ 30, 31 StVZO).
Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern (§ 31 StVZO).
Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter
Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten:
Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.